Keine Förderung der Winkelschreiberei sah der OGH im Provisorialverfahren 4 Ob 117/12b in einer von einem Verlag angebotenen Mustersammlung für Wirtschaftstreuhänder, die vollständige Muster ua für Gesellschafts-, Arbeits- und Mietverträge sowie für Eingaben an Behörden enthält und mit dem Argument, das Werk ermögliche eine umfassende, ganzheitliche und rechtssichere Beratung der Klienten, beworben wird. Von der berufsrechtlichen Befugnis der Wirtschaftstreuhänder zur eingeschränkten Rechtsberatung (§ 3 Abs 2 Z 5 WTBG) sei zwar lediglich die Verfassung von Vertragsteilen, die mit wirtschaftstreuhänderischen Fragen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber das Verfassen ganzer Verträge gedeckt (siehe zB 7 Ob 258/05z = Zak 2006/389, 222). Es sei aber nicht generell und von vornherein beurteilbar, welche Vertragsteile von einem Wirtschaftstreuhänder erstellt werden dürfen. Da der Verlag zudem davon ausgehen könne, dass sein Werk nicht zu berufsfremder Beratungs- und Vertretungstätigkeit genutzt wird, sei ihm kein Lauterkeitsverstoß als Anstifter oder Beitragstäter zur Winkelschreiberei vorzuwerfen. Der Antrag eines Rechtsanwalts auf Erlassung einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung gegen den Verlag wurde deshalb abgewiesen.