In 9 ObA 79/11z hat sich der OGH der hA angeschlossen, nach der eine durch konstitutives Anerkenntnis begründete Forderung unabhängig von der Verjährungsfrist, die für die zugrunde liegende Forderung gilt, binnen 30 Jahren verjährt. Im konkreten Fall ging es um - konstitutiv anerkannte - Ansprüche von Ärzten gegen ihren Primararzt auf Überlassung eines Teils der Sonderklassegebühren.