Zu 2 Ob 176/10m = Zak 2011/705, 376: Die Freiheit von gesundheitsschädlichen Substanzen gehört zwar zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Eigentumswohnung; aus der in den Kaufvertrag aufgenommenen Erklärung, "Sanierungsbedarf wie beispielsweise Bleiwasserleitungen oder Asbest" sei derzeit nicht bekannt, ist jedoch abzuleiten, dass die Freiheit von den angeführten Schadstoffen nicht zu den geschuldeten Sacheigenschaften gehört und den Verkäufer diesbezüglich keine gewährleistungsrechtliche Haftung treffen soll.