Die GB-Nov 2012, die größtenteils am 1. 5. 2012 in Kraft getreten ist, brachte ua das neue Institut der Namensrangordnung, die Umgestaltung des Verbesserungsverfahrens nach § 82a GBG, die Vereinfachung des Verfahrens zur Begründung von Baurechten sowie Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Kumulierung von Grundbuchgesuchen. Der Autor behandelt die Änderungen im Überblick (siehe dazu auch Zak 2012/172, 91). In Bezug auf die Antragskumulierung geht er davon aus, dass diese weiterhin dann zulässig ist, wenn dasselbe Recht in mehrere Einlagen einzutragen ist ("Einheit des Rechts"), wenn die Eintragungen aufgrund derselben Urkunde erfolgen ("Einheit der Urkunde") oder wenn die Eintragungen an derselben Grundbucheinlage vorgenommen werden ("Einheit der Einlage"). Bei Wohnungseigentum sei der letztgenannte Kumulierungsgrund durch die Nov zwar insofern eingeschränkt worden, als die Eintragungen denselben Mindestanteil betreffen müssen. Die beiden anderen Verbindungsgründe könnten jedoch auch hier in Anspruch genommen werden.