Zu 2 Ob 25/10f = Zak 2011/84, 50: Die Eltern eines Ehegatten schenkten diesem während der Ehe ein (weiterhin) unbebautes Baugrundstück. Unmittelbar danach schenkte dieser Ehegatte eine Liegenschaftshälfte an den anderen Gatten weiter. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die bei dem von seinen Eltern beschenkten Gatten verbliebene Liegenschaftshälfte gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegt, während der Miteigentumsanteil des anderen als eheliche Ersparnis in die Aufteilungsmasse fällt. Bei der Aufteilung ist dieser Anteil grundsätzlich ohne Wertausgleich an den schenkenden Ehegatten rückzuübertragen.