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Ablehnung eines Schiedsrichters nach Fällung des Schiedsspruchs nicht mehr möglich

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/178Zak 2011, 99 Heft 5 v. 22.3.2011

ZPO §§ 588, 589, 611

Nach Fällung des Schiedsspruchs ist die Einleitung eines Verfahrens nach § 589 ZPO zur Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit nicht mehr möglich.

Ob ein erst nach diesem Zeitpunkt hervorgekommener Ablehnungsgrund mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden kann, bleibt offen.

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