ZPO §§ 588, 589, 611
Nach Fällung des Schiedsspruchs ist die Einleitung eines Verfahrens nach § 589 ZPO zur Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit nicht mehr möglich.
Ob ein erst nach diesem Zeitpunkt hervorgekommener Ablehnungsgrund mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden kann, bleibt offen.