LFG § 148
ABGB § 1319
Dass die Schädigung beim Betrieb des Flugzeugs erfolgte und den Halter deshalb die Gefährdungshaftung nach § 148 LFG trifft, hat der Geschädigte zu beweisen.
LFG § 148
ABGB § 1319
Dass die Schädigung beim Betrieb des Flugzeugs erfolgte und den Halter deshalb die Gefährdungshaftung nach § 148 LFG trifft, hat der Geschädigte zu beweisen.