ABGB § 365
BStG § 18 Abs 1
Im Rahmen der Enteignungsentschädigung sind auch die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, dh die bei Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten für die Vertragserrichtung, die treuhändige Abwicklung des Kaufvertrags und die Eigentumseinverleibung. Wenn bereits konkrete Kosten angefallen sind, sind diese zu ersetzen; ansonsten gebührt unabhängig davon, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt, eine Pauschalentschädigung.