AußStrG §§ 105, 111a
HKÜ Art 11
Gem § 111a AußStrG sind die Regelungen der §§ 104 ff AußStrG zum Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren in Verfahren nach dem HKÜ sinngemäß anzuwenden. Daher muss das entführte Kind gem § 105 AußStrG grundsätzlich angehört werden.