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Kindesentführung - Anhörung des Kindes im Rückführungsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/166Zak 2011, 96 Heft 5 v. 22.3.2011

AußStrG §§ 105, 111a

HKÜ Art 11

Gem § 111a AußStrG sind die Regelungen der §§ 104 ff AußStrG zum Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren in Verfahren nach dem HKÜ sinngemäß anzuwenden. Daher muss das entführte Kind gem § 105 AußStrG grundsätzlich angehört werden.

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