ABGB § 932
Eine Vorteilsausgleichung oder -anrechnung ist im Gewährleistungsrecht nicht vorgesehen.
Wenn der Mangel nicht nur einen wertvermindernden, sondern in anderer Hinsicht auch einen wertsteigernden Effekt an der Sache selbst hat, fließt die Wertsteigerung selbstverständlich in die Berechnung der Preisminderung ein. Ein durch den Mangel verursachter Vermögensvorteil im sonstigen Vermögen des Übernehmers ist hingegen bei der Ermittlung der Preisminderung nicht zu berücksichtigen.