Nach der Rsp (zB 4 Ob 231/03d = RdW 2004/242) greift die Verwendung eines Ortsnamens als Domainname durch einen Dritten in das Namensrecht der Gemeinde nach § 43 ABGB ein, wenn dadurch schutzwürdige Interessen verletzt werden, etwa weil es - ungeachtet des Inhalts der Webseite - zu einer "Zuordnungsverwirrung" kommt. In der kürzlich ergangenen E 17 Ob 16/10t erkannte der OGH an, dass die "Zuordnungsverwirrung" und damit auch der Namenseingriff durch den Gebrauch der Top-Level-Domain ".com" vermieden sein könnte, sofern nachzuweisen ist, dass die beteiligten Verkehrskreise einen so gebildeten Domainnamen (hier: "schladming.com" für eine Tourismusplattform) nicht der Gemeinde, sondern einem kommerziellen Unternehmen zuordnen. Das Verfahren wird zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage vor dem Erstgericht fortgesetzt.