In der vor Kurzem ergangenen E 57.028/00, Klein v Österreich befasste sich der EGMR mit der Beschwerde eines ehemaligen Rechtsanwalts, dem im Jahr 1997 trotz mehr als 30-jähriger Anwaltstätigkeit eine Altersversorgung aus der Versorgungseinrichtung der Wiener Rechtsanwaltskammer verweigert worden war, weil er kurz vor Erreichen des Pensionsalters seine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Insolvenz verloren hatte. Der Gerichtshof entschied, dass der Anspruch auf Altersversorgung durch das Grundrecht auf Achtung des Eigentums nach Art 1 Abs 1 1. ZPMRK geschützt ist und ein Verstoß gegen diese Bestimmung vorliegt. In der Begründung verwies er ua darauf, dass der österr Gesetzgeber diese Regelung selbst als unangemessen angesehen und das Erfordernis der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls 2004 beseitigt hat (vgl § 50 Abs 2 RAO).