EuVTVO: Art 20 Abs 1, Art 24
EO § 35
Wurde ein Vergleich im EU-Ausland geschlossen und gem Art 24 EuVTVO 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, können dem betriebenen Anspruch in Österreich als Vollstreckungsstaat Gegenforderungen nicht mit Oppositionsklage entgegengehalten werden, wenn diese bereits zur Aufrechnung zur Verfügung gestanden wären, bevor der Vergleich geschlossen wurde.