JN § 24 Abs 2
ZPO § 528 Abs 1
Die Bejahung der Befangenheit eines Richters kann gem § 24 Abs 2 JN nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Dies gilt auch für den Beschluss, mit dem die Rechtssache aufgrund von Befangenheitsanzeigen einem anderen Gericht bzw Richter übertragen wird.