Der Autor plädiert für eine klarere Trennung der Inhalts- und Geltungskontrolle von AGB in Zusammenhang mit der Unklarheitenregel des § 915 ABGB und dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Seiner Auffassung nach sind diese Regelungen sowohl im Individual- als auch im Verbandsprozess erst dann heranziehbar, wenn die Auslegung der zu prüfenden Klausel nach den Grundsätzen des § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. In diesem Fall habe der Verbraucher im Individualprozess die Wahl, sich entweder auf die relative Unwirksamkeit der Klausel wegen Intransparenz zu berufen oder die Klausel gem § 915 ABGB mit dem für den AGB-Verwender ungünstigsten Inhalt aufrechtzuerhalten. Ebenso könne der Kläger im Verbandsprozess zwischen der Berufung auf die Intransparenz und der Inhaltskontrolle der Klausel unter Berücksichtigung des § 915 ABGB wählen; die Unklarheitenregel bedeute dann, dass von der kundenfeindlichsten als für den AGB-Verwender hier nachteiligsten Auslegungsvariante auszugehen ist.