JN § 24
ZPO §§ 41, 521a
Das erstinstanzliche Ablehnungsverfahren und das Rechtsmittelverfahren gegen die Zurück- bzw Abweisung des Ablehnungsantrags sind zweiseitig. Außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist dem Gegner des Ablehnungswerbers durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren.