Anhand der Judikatur geht die Autorin auf die Berechnung des Benützungsentgelts ein, das der Verkäufer nach Wandlung des Kaufvertrags für die Benützung der Sache durch den Käufer verlangen kann. Insb legt sie dar, dass die Heranziehung des ortsüblichen Mietzinses idR nicht sachgerecht ist, sondern auf jenen Aufwand abgestellt wird, den der Käufer tragen hätte müssen, um sich den Gebrauchsnutzen einer gleichwertigen Sache durch Kauf und Weiterverkauf zu verschaffen (zB 5 Ob 274/09v = Zak 2010/404, 236).