Der Artikel behandelt einige Rechtsfragen der Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen. Der Autor hält eine gesellschaftsvertragliche Regelung, welche die Verpfändbarkeit von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig macht (Vinkulierung), für zulässig. Entgegen der hL sei die verweigerte Zustimmung nicht analog § 77 GmbHG vom Gericht ersetzbar. Der für die Wirksamkeit der Verpfändung erforderliche Publizitätsakt könne durch einen Vermerk in den Büchern des Verpfänders oder durch die Verständigung der Gesellschaft gesetzt werden. Die vom OGH in 3 Ob 22/08v = Zak 2008/363, 215 vertretene Auffassung, dass auch eine "Insichverständigung" des Pfandbestellers und Alleingeschäftsführers ausreichend sein kann, lehnt der Autor ab. Die Verständigung habe nur dann Publizitätswirkung, wenn dadurch eine weitere Auskunftsquelle für Gläubiger geschaffen wird.