ZPO § 393 Abs 1, § 411
ABGB § 1295 Abs 1, § 1304
Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund setzt im Fall eines Schadenersatzbegehrens voraus, dass neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls bereits an sich feststehen muss, geklärt ist.