ZPO § 584 Abs 1
ABGB § 914
Ob der Umstand, dass das berufene institutionelle Schiedsgericht nicht mehr existiert, die Schiedsvereinbarung iSd § 584 Abs 1 ZPO undurchführbar macht, ist durch (ergänzende) Vertragsauslegung nach den Regeln des § 914 ABGB zu ermitteln.