ZPO § 234
ABGB § 1392
§ 234 S 1 ZPO, nach dem die Änderung der Rechtszuständigkeit nach Streitanhängigkeit für die materiell-rechtliche Beurteilung der Klage ohne Bedeutung ist, gilt für die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung durch den Kläger während des Prozesses und ist auf den umgekehrten Fall, in dem der Kläger die Anspruchsberechtigung während des Prozesses erlangt, nicht übertragbar.