In 10 Ob 78/11k hat der OGH festgehalten, dass gegen die in § 67 ZPO vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Gericht und Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bei der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
In 10 Ob 78/11k hat der OGH festgehalten, dass gegen die in § 67 ZPO vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Gericht und Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bei der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.