In der Rs 10 Ra 128/11h lehnte das OLG Wien die von der Vorinstanz vertretene Ansicht, die Gewährung von Verfahrenshilfe an einen Arbeitnehmer in einer Arbeitsrechtssache sei aufgrund des gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Arbeiterkammern nach § 7 AKG von vornherein ausgeschlossen, ab. Nur die tatsächliche Rechtsschutzgewährung oder die vorsätzliche Unterlassung eines Rechtsschutzantrags könne dem Verfahrenshilfewerber entgegengehalten werden. Habe die Arbeiterkammer den Rechtsschutz mangels Erfolgsaussichten abgelehnt, sei das Ausschlusskriterium der offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinenden Prozessführung vom Gericht bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag selbstverständlich selbstständig zu prüfen.