Nach Ansicht des LGZ Wien (46 R 246/11h) sind Rechtsanwälte nicht verpflichtet, Exekutionsanträge im ERV einzubringen. Da dem Antrag gem § 54 Abs 2 EO (außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens) eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung anzuschließen sei, § 89c Abs 5 GOG die elektronische Vorlage von Beilagen jedoch nur im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren vorschreibe, sei die in dieser Bestimmung geregelte ERV-Pflicht hier nicht anwendbar.