Der Autor stellt die am 30. Seilbahnsymposium entwickelten Thesen zur Sicherung von Kreuzungen und Einmündungen auf Skipisten vor. Seiner Darstellung nach gelangten die Teilnehmer zum Ergebnis, dass der Pistenhalter grundsätzlich keine besondere Absicherung vornehmen muss. Ausnahmsweise könne jedoch unter Berücksichtigung der Einsehbarkeit, der zu erwartenden Fahrgeschwindigkeiten und des Einmündungswinkels eine Sicherungspflicht bestehen (wobei der Autor davon ausgeht, dass ein stumpfer Einmündungswinkel gefahrträchtiger ist als ein spitzer). Als Sicherungsmaßnahmen kämen Warnschilder und richtungsgebende Netze in Betracht.