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Stowasser, Kinderradhelmpflicht und Haftung im Zivil- und Strafrecht, ZVR 2011, 322.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2011/763Zak 2011, 400 Heft 20 v. 15.11.2011

Gem § 68 Abs 6 StVO idF 23. StVO-Nov besteht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beim Radfahren und beim Mitfahren auf einem Fahrrad oder in einem Fahrradanhänger Helmpflicht. Wer das Kind beim Radfahren beaufsichtigt bzw mitführt, hat für die bestimmungsgemäße Verwendung des Sturzhelms zu sorgen.

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