ABGB § 1295 Abs 1
Im Rahmen der Pistensicherungspflicht hat der Pistenhalter nur atypische Gefahren abzusichern, dh schwer erkennbare oder schwer vermeidbare Gefahren.
Auf der Skipiste befindet sich eine Baumgruppe, die in einer "Grube" mit darin liegenden Steinen, Holzteilen und einem Baumstrunk steht. Da die Pistenbenützer aus mehr als 100 m Entfernung ungehinderte Sicht auf die Baumgruppe haben, ist die Ansicht vertretbar, dass diese nicht abgesichert werden muss (Zurückweisung der Revision).