ABGB § 1304
Nach stRsp hebt das weitaus überwiegende Mitverschulden des Geschädigten die Haftung des Schädigers zur Gänze auf.
OGH 25. 8. 2011, 5 Ob 36/11x
ABGB § 1304
Nach stRsp hebt das weitaus überwiegende Mitverschulden des Geschädigten die Haftung des Schädigers zur Gänze auf.
OGH 25. 8. 2011, 5 Ob 36/11x