ABGB § 1295 Abs 1
Wer einen Verkehr über sein Grundstück eröffnet, hat auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses für die Verkehrssicherung zu sorgen.
OGH 16. 9. 2011, 2 Ob 79/11y
ABGB § 1295 Abs 1
Wer einen Verkehr über sein Grundstück eröffnet, hat auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses für die Verkehrssicherung zu sorgen.
OGH 16. 9. 2011, 2 Ob 79/11y