ABGB §§ 880a, 1431, 1479
Wenn die Bankgarantie zu Unrecht oder gar rechtsmissbräuchlich abgerufen wurde, steht dem Auftraggeber die Leistungskondiktion analog § 1431 ABGB gegen den Leistungsempfänger zu. Der Bereicherungsanspruch verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren.