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Leistungskondiktion nach zu Unrecht erfolgtem Abruf der Bankgarantie

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/741Zak 2011, 394 Heft 20 v. 15.11.2011

ABGB §§ 880a, 1431, 1479

Wenn die Bankgarantie zu Unrecht oder gar rechtsmissbräuchlich abgerufen wurde, steht dem Auftraggeber die Leistungskondiktion analog § 1431 ABGB gegen den Leistungsempfänger zu. Der Bereicherungsanspruch verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren.

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