GGG § 26
§ 26 Abs 1 und 1a GGG zur Berechnung der Gebühr für Eintragungen im Grundbuch werden mit Ablauf des 31. 12. 2012 als verfassungswidrig aufgehoben.
Gem § 26 Abs 1 GGG wird die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach den Regeln für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ermittelt, die beim entgeltlichen Erwerb von Grundstücken im Regelfall auf den Wert der Gegenleistung (dh den vereinbarten Kaufpreis oder den gemeinen Wert des eingetauschten Grundstücks), beim unentgeltlichen Erwerb und bei Sonderkonstellationen des entgeltlichen Erwerbs hingegen auf den (ein- oder dreifachen) Einheitswert abstellen. Diese Differenzierung verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot, weil sich das Belastungskonzept der Gebühr am Grundstückswert orientiert, der Einheitswert jedoch mittlerweile als Zufallsgröße anzusehen ist, die mit dem - wie auch immer berechneten - aktuellen Grundstückswert nichts mehr zu tun hat.