ABGB § 1425
Das Erlagsgericht hat lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung zu den Erlagsvoraussetzungen vorzunehmen.
Die Schlüssigkeit des Erlagsantrags ist grundsätzlich allein anhand der Angaben des Erlegers zu beurteilen, selbst wenn deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestritten wird. Doch müssen neben offenkundigen auch solche aktenkundigen Umstände in die Prüfung einbezogen werden, an deren Richtigkeit unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien keine Zweifel bestehen. In diesem Sinn kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.