UbG § 14 Abs 1, § 36 Abs 2, § 38
ABGB § 283 Abs 2
Mit der Unterbringung wird der zuständige Verein für Patientenanwaltschaft ex lege Vertreter des Kranken zur Wahrnehmung nicht nur der in §§ 33 bis 39 UbG genannten, sondern aller Rechte, die mit der Unterbringung in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang stehen. Die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnisse anderer Personen wie des Sachwalters werden dadurch nicht eingeschränkt.