KAKuG: § 50
UbG § 38
Gem § 50 KAKuG kann das Strafgericht einen Untersuchungshäftling zur Untersuchung und Beobachtung seines Geisteszustandes in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie einweisen. Eine nachprüfende Kontrolle der Einweisung durch das Unterbringungsgericht ist nicht vorgesehen. Für die Prüfung der Zulässigkeit von Beschränkungen gem §§ 33 ff und 38 UbG ist das Unterbringungsgericht jedoch zuständig.