ABGB § 268 Abs 1
AußStrG § 118
Vor der Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens hat das Gericht konkrete Feststellungen zur Selbstgefährdung zu treffen, die eine künftige Sachwalterbestellung als möglich erscheinen lassen. Die Feststellung, dass sich der Betroffene in Gerichtsverfahren undiszipliniert und unhöflich verhalten und auf seinen Standpunkten beharrt hat, ist nicht ausreichend.