ZPO § 483 Abs 3, § 483a
EheG §§ 49, 55 Abs 3
In Ehesachen ist die Klagsrücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zulässig; der Anspruchsverzicht reicht für die Zurücknahme nicht aus.