UVG § 9 Abs 2
AußStrG § 5 Abs 1
Mit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wird der Jugendwohlfahrtsträger gem § 9 Abs 2 UVG alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Dies bezieht sich auch auf die Vertretung im Unterhaltsvorschussverfahren. Dem obsorgeberechtigten Elternteil fehlt folglich die Vertretungsmacht, im Namen des Kindes ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zu erheben, mit der es den Vorschussantrag abgewiesen hat. Das vom Obsorgeberechtigten eingebrachte Rechtsmittel darf jedoch nicht sofort zurückgewiesen werden. Zuvor ist zu erkunden, ob der Jugendwohlfahrtsträger das Rechtsmittel genehmigt.