Nach Auffassung des OGH (7 Ob 138/11m) kann ein als prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge iSd §§ 108g ff EStG abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer keinesfalls vor Ablauf von zehn Jahren aufgekündigt werden. § 108g Abs 1 Z 2 EStG sehe den unwiderruflichen Verzicht des Versicherungsnehmers auf eine Auszahlung des aus seinen Beiträgen resultierenden Anspruchs für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vor. Dabei handle es sich um keine rein steuerrechtliche Regelung, weshalb das Kündigungsrecht nach § 165 Abs 1 VersVG im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge insoweit durch materielle Derogation aufgehoben sei.