Wenn der Fahrzeughalter sein Schadenersatzbegehren nach der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs von den fiktiven auf die tatsächlichen Reparaturkosten umstellt, muss er sich nach Ansicht des BGH (VI ZR 17/11) einen Werksangehörigenrabatt, den er auf die Werkstattrechnung erhalten hat, anrechnen lassen.