Die Nichtigkeit einer Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe iSd § 23 EheG kann gem § 28 Abs 1 EheG nur der Staatsanwalt mit Klage geltend machen. Dem kürzlich ergangenen VfGH-Erk B 404/11, G 33/11 lag der Fall zugrunde, dass die Enkel des einen (bereits verstorbenen) Ehegatten bei der Staatsanwaltschaft die Anfechtung der Ehe als Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe angeregt, jedoch eine abschlägige Mitteilung erhalten hatten. Daraufhin brachten sie beim VfGH eine Bescheidbeschwerde und einen Individualantrag auf Aufhebung des § 28 Abs 1 EheG als verfassungswidrig ein. Beide Begehren wies der VfGH als unzulässig zurück. Bei der Entscheidung des Staatsanwalts, eine Nichtigkeitsklage zu erheben oder davon Abstand zu nehmen, handle es sich um keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, gegen den Beschwerde nach Art 144 B-VG erhoben werden könnte. In Bezug auf den Individualantrag fehle der unmittelbare Eingriff in die Rechtsposition der Antragsteller. § 28 Abs 1 EheG betreffe das Rechtsverhältnis der Ehegatten untereinander, entfalte aber keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten, auch wenn diese von einem der Ehepartner möglicherweise erbrechtliche Ansprüche ableiten können.