In 8 Ob 25/10z = Zak 2010/646, 377 vertrat der OGH in einem obiter dictum die Auffassung, dass das Verschulden des Irrenden, der seinen Irrtum bei gehöriger Sorgfalt vermeiden hätte können, zwar nicht die Irrtumsanfechtung ausschließt, aber zu einem Schadenersatzanspruch des Anfechtungsgegners aus culpa in contrahendo führen kann. Der Autor hält diese Rechtsansicht für überzeugend. Der schuldhaft Irrende hafte für den Vertrauensschaden des Gegners. Bei beidseitigem Verschulden sei eine Schadensteilung gem § 1304 ABGB vorzunehmen.