Der Artikel untersucht die - nach Auffassung des Autors häufige - Situation, dass ein Rechtsanwalt von einem Geschäftsvermittler beauftragt wird, Kontakte herzustellen bzw Interessenten namhaft zu machen, und im Fall des Zustandekommens des Geschäfts einen Teil von dessen Vermittlungshonorar erhalten soll, wobei der Rechtsanwalt zu den Partnern des Geschäfts selbst in keinem Auftragsverhältnis steht. Der Autor kommt zum Schluss, dass eine derartige Abrede zwar wegen Verstoßes gegen das Provisionsverbot des § 51 RL-BA standeswidrig sein könnte, die Honorarvereinbarung jedoch zivilrechtlich wirksam ist.