Nach Ansicht der Autorin besteht zwischen der in § 178 Abs 2 ZPO angeordneten Prozessförderungspflicht und der in § 179 ZPO vorgesehenen Möglichkeit der Präklusion verspäteter Sach- oder Rechtsvorbringen keine Verknüpfung im Sinn von Tatbestand und Rechtsfolge. Nicht jede Verletzung der Prozessförderungspflicht könne zur Präklusion führen. Als Sanktion sei diese nur unter den Voraussetzungen vorgesehen, dass die Partei ein grobes Verschulden trifft und die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Da die Präklusion die materielle Richtigkeit der Entscheidung beeinträchtigen kann, hält die Autorin die Kostenseparation und die Verhängung von Mutwillensstrafen für geeigneter, die Prozessförderungspflicht zu stärken.