AußStrG § 133
ABGB §§ 229, 275 Abs 3
§ 133 AußStrG (Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener) ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Die Verwaltung nennenswerten Vermögens des Betroffenen durch den Sachwalter ist vom Gericht immer zu überwachen; die in § 133 Abs 2 AußStrG für den Fall der Vermögensverwaltung durch obsorgeberechtigte Eltern vorgesehenen Grenzen gelten hier nicht.