ABGB § 364a
Da die wasserrechtliche Bewilligung der Erdsondenbohrung den Anschein der Gefahrlosigkeit erweckte und eine vorbeugende Unterlassungsklage damit faktisch ausgeschlossen war, steht dem Nachbarn, dessen Quelle durch die Bohrung endgültig versiegte, analog § 364a ABGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.