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Überwachung der Vermögensverwaltung des Sachwalters - Sperre eines Wertpapierdepots

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/15Zak 2011, 15 Heft 1 v. 18.1.2011

AußStrG § 133

ABGB §§ 229, 275 Abs 3

§ 133 AußStrG (Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener) ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Die Verwaltung nennenswerten Vermögens des Betroffenen durch den Sachwalter ist vom Gericht immer zu überwachen; die in § 133 Abs 2 AußStrG für den Fall der Vermögensverwaltung durch obsorgeberechtigte Eltern vorgesehenen Grenzen gelten hier nicht.

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