ABGB § 364c
EheG § 93
Ein zwischen den Ehegatten begründetes, im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe nicht seine Rechtswirksamkeit. Das Gericht kann jedoch im Aufteilungsverfahren gemeinsam mit der Übertragung des (Mit-)Eigentums an der belasteten Liegenschaft von einem geschiedenen Ehegatten auf den anderen die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbots als Maßnahme iSd § 93 EheG anordnen.