ABGB §§ 473, 492
Die zugunsten des Grundstücks mit der Hofstelle ersessene Grunddienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Viehtriebs über einen Weg berechtigt auch dann zur Wegbenützung, wenn das Ziel oder der Ausgangspunkt auf einem Grundstück liegt, zugunsten dessen das Wegerecht nicht besteht.