ABGB §§ 94, 863, 1495
Die Verjährung von Forderungen zwischen Ehegatten (einschließlich Unterhaltsforderungen) ist gem § 1495 ABGB gehemmt, solange die Ehe aufrecht ist. Die Verjährungshemmung endet erst mit Rechtskraft der Scheidung, nicht bereits nach Einbringung der Scheidungsklage, der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft oder jahrelanger Heimtrennung.