EheG §§ 84, 86, 87
Die im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehende Liegenschaft wird einerseits betrieblich (landwirtschaftlich) genutzt, andererseits befindet sich dort auch die Ehewohnung. Im Aufteilungsverfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den der Ehewohnung dienenden Liegenschaftsteil von dem nicht der Aufteilung unterliegenden Rest im Weg der Realteilung abzutrennen und einem Ehegatten zuzuweisen.